Reglement des Herdebuchs für Berberpferde in der Schweiz
Artikel 1
Der Schweizerische Verband des Berberpferdes (SVBP / ASCB) ist
zuständig für die Verwaltung des Herdebuches für Berberpferde in der
Schweiz.
Dieses Reglement des Herdebuches richtet sich nach den Statuten der
Organisation Mondiale du Cheval Barbe (OMCB), und nach den gültigen
Gesetzen in der Schweiz.
Als anerkannte Herdebücher gelten nur Herdebücher von Berbänden, die
auf der Liste der OMCB aufgeführt sind, und die gleichzeitig von der
Regierung ihres Landes als Zuchtverband anerkannt sind.
Artikel 2
Das Herdebuch für Berberpferde ist unterteilt in zwei Sektionen:
Eine Sektion für Berberpferde (BP), und eine Sektion für
Araber-Berberpferde (AB), bei denen der Anteil an Araberblut tiefer
als 76% ist. Die Stute muss das wertvolle Berberblut in sich tragen.
Die Anerkennung der Zuchttiere für die Schweizer Berberzucht richtet
sich nach den Statuten der OMCB. Als Grundlage für die Beurteilung
gilt die Zuchtzielbeschreibung im Anhang.
Im
Herdebuch werden alle Pferde registriert die:
• in der Schweiz zur Zucht zugelassen sind, und
deren Nachkommen, die in der Schweiz ein Identifikationspapier
erhalten haben;
• mit Papieren aus einem vom SVBP / ASCB offiziell anerkannten
Herdebuch importiert wurden.
Artikel 3
Als BP oder AB dürfen nur solche Pferde benannt werden, die im
Herdebuch der Schweiz, oder in einem vom SVBP / ASCB anerkannten
Herdebuch ihres Herkunftslandes eingetragen sind.
Artikel 4
Eine Eintragung der Tiere zur Zucht im Herdebuch der Schweiz erfolgt
aufgrund:
• der Abstammung / Sektion BP / Sektion AB
• des Importes in die Schweiz
Künstliche Besamung ist nach OMCB nicht erlaubt. Diese Regelung gilt
auch für in der Schweiz gezogene Tiere.
Artikel 5
Der Vorstand gewährleistet die Sicherstellung der Herdebuchführung.
Identifikation:
• jedes inder Schweiz geborene Fohlen erhält einen Chip. Auch
für Stuten und Hengste, mit denen gezüchtet wird, ist der Chip
obligatorisch.
• jedes in der Schweiz geborene Fohlen muss mit seiner Mutter
an der Zuchtschau (Körung) des SVBP / ASCB teilnehmen. Dort wird der
Chip gesetzt und das Signalement erstellt, erst nachher erhält es
die definitiven Papiere.
• ein Fohlen erhält nur dann Identifikationspapiere, wenn beide
Elternteile im Jahr der Geburt im Register des SVBP / ASCB in der
Schweiz eingetragen sind.
Artikel 6
Eintragung aufgrund eines Importes in die Schweiz:
In
die Schweiz importierte Pferde, welch in einem vom SVBP / ASCB
anerkannten Herdebuch ihres Herkunftslandes eingetragen sind, können
auf Antrag ihres Besitzers ins Herdebuch der Schweiz eingetragen
werden.
Der Antrag auf Eintragung muss beinhalten:
• das Original des Abstammungsausweises, und eine Kopie der
Eintragung im Herdebuch des Herkunftslandes;
• bei anerkannten Hengsten eine Bestätigung der Anerkennung,
ausgestellt durch den Herdebuchführerr des Herkunftslandes;
• eine amtliche Übersetzung des Dokumente in Deutsch,
Französisch oder Englisch.
Das importierte Pferd muss in der Schweiz an der nächst möglichen
Körung zur Identifizierung vorgestellt werden, wo ausserdem die
Identität des Abstammungsausweises überprüft wird.
Hengste, welche im Herkunftsland zur Zcht anerkannt sind, und in
einem anerkannten Herdebuch eingetragen sind, werden automatisch in
die Liste der zur Zucht anerkannten Hengste eingetragen.
Artikel 7
Eine aktuelle Liste der anerkannten Herdebücher für Berberpferde
wird von der Herdebuchstelle in Avenches geführt.
Artikel 8
Der Vorstand des SVBP / ASCB ist verantwortlich für:
• die Organisation von Zuchtveranstaltungen,
• Verbindungen mit anderen Verbänden und herdebüchern Europas,
und dem Rest der Welt
Artikel 9
Die Körung ist die Entscheidung der Richter(*) über die Zulassung
eines Hengstes zur Zucht.
Es
werden nur Henste der Rassen Berber, Araber-Berber oder Araber zur
Zucht von Berber- oder Araber-Berberpferden zugelassen, die die
folgende Voraussetzung erfüllen:
• Der Hengst muss im Herdebuch seiner Rasse eingetragen sein.
Araberhengste müssen in einem von der World Arabian Horse
Organisation (WAHO) anerkannten Herdebuch eingetragen sein.
Die Körentscheidung lautet:
• gekört
• nicht gekört
Wird ein Hengst gelört, wird er automatisch in das Register der
anerkannten Hengste eingetragen. Nicht gekörte Hengste verbleiben im
Register mit allen anderen Pferden, für welche Abstammungsausweise
erstellt worden sind.
Die Körentscheidung ist dem Besitzer des Hengstes schriftlich
mitzuteilen. Die Körentscheidung ist auf dem Abstammungsausweis
einzutragen.
(*) Aus welchem anerkannten Verband die Richter gestellt werden,
spielt keine Rolle. Sie müssen jedoch vom Berber-Verband ihres
Herfunftslandes als Richter anerkannt sein.
• Es können Mitglieder vom SVBP / ASCB zum Kör-Richter
ausgebildet werden.
Die Körkommission sollte folgendermassen zusammengesetzt sein:
• mindestens 2 Richter europäischer Nachbarländer,
ausgezeichnet durch den Verband ihres Herkunftslandes;
• evtl. 1 Richter aus Nordafrika, ( falls machbar),
ausgezeichnet durch die sachkundige Behörde seines jeweiligen
Landes;
• ein Schweizer-Richter, (sobald Richter in der Schweiz
ausgebildet wurden)∞
• ein Amtstierarzt, der die Signalemente erstellt, und die
Chips setzt;
• 2 oder mehr Personen aus dem SVBP / ASCB, welche Richter
werden möchten; diese Personen werden nicht urteilen können, sollten
jedoch da sein, um sich zu informieren und zuzuschauen.
Sobald Schweizer definitiv als Richter ausgebildet sind, kann
jeweils einer als Kör-Richter mitentscheiden.
Eine Körung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens 3 Richter
anwesend sind. Mindestens 2 davon müssen aus anerkannten Verbänden
Europas, oder Nordafrikas kommen. Es kann immer nur ein
Schweizer-Richter mitentscheiden.
Die Körung kann zurückgezogen werden
• wenn die Produktion des Hengstes über Jahre katastrophal
ausfällt, und seine Abkörung von drei Richtern unabhängig
voneinander empfohlen wird,
• bei unheilbaren, erblich bedingten Krankheiten definitiv,
bei ansteckenden Krankheiten vorübergehend.
Artikel 10
Für die Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührenordung
wird vom Vorstand verfasst und den Gegebenheiten angepasst.
Für sämtliche Eintragungen, die bei der Herdebuchstelle in Avenches
vorgenommen werden, ist der Besitzer des jeweiligen Tieres
vollumfänglich dem SVBP / ASCB gegenüber kostenpflichtig.
Artikel 11
Die Geschäfte zwischen dem SVBP / ASCB und der Herdebuchstelle in
Avenches werden ausschliesslich durch die Körkommission des SVBP /
ASCB abgewickelt. Bei Zuwiderhandlung werden vom SVBP / ASCB
sämtliche Verantwortungen zurückgewiesen.
Die Revision des Reglementes ersetzt die deutsche Fassung des
Herdebuches, das an der Ausserordentlichen Generalversammlung vom
24. März 2000 in Safenwil genehmigt wurde.
Oberentfelden, 27. März 2004
Der Vorstand:
Die Präsidentin: Sanja Leuenberger Die
Vize-Präsidentin: Sabina Frey
Die Sekretärin: Andrea Rüegger Die
Kassiererin: Barbara Frutig
Die Beisitzerin: Mona Kesek
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