SVBP Schweizerischer Verband des Berberpferdes
 ASCB Association Suisse du Cheval Barbe

Mitglied der O.M.C.B. Organisation Mondiale du Cheval Barbe


     




 

Reglement des Herdebuchs für Berberpferde in der Schweiz


Artikel  1

Der Schweizerische Verband des Berberpferdes (SVBP / ASCB) ist zuständig für die Verwaltung des Herdebuches für Berberpferde in der Schweiz.

Dieses Reglement des Herdebuches richtet sich nach den Statuten der Organisation Mondiale du Cheval Barbe (OMCB), und nach den gültigen Gesetzen in der Schweiz.

Als anerkannte Herdebücher gelten nur Herdebücher von Berbänden, die auf der Liste der OMCB aufgeführt sind, und die gleichzeitig von der Regierung ihres Landes als Zuchtverband anerkannt sind.

 

Artikel 2

Das Herdebuch für Berberpferde ist unterteilt in zwei Sektionen: Eine Sektion für Berberpferde (BP), und eine Sektion für Araber-Berberpferde (AB), bei denen der Anteil an Araberblut tiefer als 76% ist. Die Stute muss das wertvolle Berberblut in sich tragen.

Die Anerkennung der Zuchttiere für die Schweizer Berberzucht richtet sich nach den Statuten der OMCB. Als Grundlage für die Beurteilung gilt die Zuchtzielbeschreibung im Anhang.

Im Herdebuch werden alle Pferde registriert die:

•      in der Schweiz zur Zucht zugelassen sind, und
deren Nachkommen, die in der Schweiz ein Identifikationspapier erhalten haben;

•      mit Papieren aus einem vom SVBP / ASCB offiziell anerkannten Herdebuch importiert wurden.

 

Artikel 3

Als BP oder AB dürfen nur solche Pferde benannt werden, die im Herdebuch der Schweiz, oder in einem vom SVBP / ASCB anerkannten Herdebuch ihres Herkunftslandes eingetragen sind.

 

Artikel 4

Eine Eintragung der Tiere zur Zucht im Herdebuch der Schweiz erfolgt aufgrund:

•       der Abstammung / Sektion BP / Sektion AB
•       des Importes in die Schweiz

Künstliche Besamung ist nach OMCB nicht erlaubt. Diese Regelung gilt auch für in der Schweiz gezogene Tiere.

 

Artikel 5

Der Vorstand gewährleistet die Sicherstellung der Herdebuchführung.

Identifikation:

•      jedes inder Schweiz geborene Fohlen erhält einen Chip. Auch für Stuten und Hengste, mit denen gezüchtet wird, ist der Chip obligatorisch.

•      jedes in der Schweiz geborene Fohlen muss mit seiner Mutter an der Zuchtschau (Körung) des SVBP / ASCB teilnehmen. Dort wird der Chip gesetzt und das Signalement erstellt, erst nachher erhält es die definitiven Papiere.

•      ein Fohlen erhält nur dann Identifikationspapiere, wenn beide Elternteile im Jahr der Geburt im Register des SVBP / ASCB in der Schweiz eingetragen sind.

 

Artikel 6

Eintragung aufgrund eines Importes in die Schweiz:

In die Schweiz importierte Pferde, welch in einem vom SVBP / ASCB anerkannten Herdebuch ihres Herkunftslandes eingetragen sind, können auf Antrag ihres Besitzers ins Herdebuch der Schweiz eingetragen werden.

Der Antrag auf Eintragung muss beinhalten:

•      das Original des Abstammungsausweises, und eine Kopie der Eintragung im Herdebuch des Herkunftslandes;

•      bei anerkannten Hengsten eine Bestätigung der Anerkennung, ausgestellt durch den Herdebuchführerr des Herkunftslandes;

•      eine amtliche Übersetzung des Dokumente in Deutsch, Französisch oder Englisch.

Das importierte Pferd muss in der Schweiz an der nächst möglichen Körung zur Identifizierung vorgestellt werden, wo ausserdem die Identität des Abstammungsausweises überprüft wird.

Hengste, welche im Herkunftsland zur Zcht anerkannt sind, und in einem anerkannten Herdebuch eingetragen sind, werden automatisch in die Liste der zur Zucht anerkannten Hengste eingetragen.

 

Artikel 7

Eine aktuelle Liste der anerkannten Herdebücher für Berberpferde wird von der Herdebuchstelle in Avenches geführt.

 

Artikel 8

Der Vorstand des SVBP / ASCB ist verantwortlich für:

•      die Organisation von Zuchtveranstaltungen,

•      Verbindungen mit anderen Verbänden und herdebüchern Europas, und dem Rest der Welt

 

Artikel 9

Die Körung ist die Entscheidung der Richter(*) über die Zulassung eines Hengstes zur Zucht.

Es werden nur Henste der Rassen Berber, Araber-Berber oder Araber zur Zucht von Berber- oder Araber-Berberpferden zugelassen, die die folgende Voraussetzung erfüllen:

•      Der Hengst muss im Herdebuch seiner Rasse eingetragen sein. Araberhengste müssen in einem von der World Arabian Horse Organisation (WAHO) anerkannten Herdebuch eingetragen sein.

Die Körentscheidung lautet:

•       gekört
•       nicht gekört

Wird ein Hengst gelört, wird er automatisch in das Register der anerkannten Hengste eingetragen. Nicht gekörte Hengste verbleiben im Register mit allen anderen Pferden, für welche Abstammungsausweise erstellt worden sind.

Die Körentscheidung ist dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitzuteilen. Die Körentscheidung ist auf dem Abstammungsausweis einzutragen.

(*)    Aus welchem anerkannten Verband die Richter gestellt werden, spielt keine Rolle. Sie müssen jedoch vom Berber-Verband ihres Herfunftslandes als Richter anerkannt sein.

•      Es können Mitglieder vom SVBP / ASCB zum Kör-Richter ausgebildet werden.

Die Körkommission sollte folgendermassen zusammengesetzt sein:

•      mindestens 2 Richter europäischer Nachbarländer, ausgezeichnet durch den Verband ihres Herkunftslandes;

•      evtl. 1 Richter aus Nordafrika, ( falls machbar), ausgezeichnet durch die sachkundige Behörde seines jeweiligen Landes;

•      ein Schweizer-Richter, (sobald Richter in der Schweiz ausgebildet wurden)∞

•      ein Amtstierarzt, der die Signalemente erstellt, und die Chips setzt;

•      2 oder mehr Personen aus dem SVBP / ASCB, welche Richter werden möchten; diese Personen werden nicht urteilen können, sollten jedoch da sein, um sich zu informieren und zuzuschauen.

Sobald Schweizer definitiv als Richter ausgebildet sind, kann jeweils einer als Kör-Richter mitentscheiden.

Eine Körung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens 3 Richter anwesend sind. Mindestens 2 davon müssen aus anerkannten Verbänden Europas, oder Nordafrikas kommen. Es kann immer nur ein Schweizer-Richter mitentscheiden.

Die Körung kann zurückgezogen werden

•       wenn die Produktion des Hengstes über Jahre katastrophal ausfällt, und seine Abkörung von drei Richtern unabhängig voneinander empfohlen wird,

•       bei unheilbaren, erblich bedingten Krankheiten definitiv, bei ansteckenden Krankheiten vorübergehend.

 

Artikel 10

Für die Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührenordung wird vom Vorstand verfasst und den Gegebenheiten angepasst.

Für sämtliche Eintragungen, die bei der Herdebuchstelle in Avenches vorgenommen werden, ist der Besitzer  des jeweiligen Tieres vollumfänglich dem SVBP / ASCB gegenüber kostenpflichtig.

 

Artikel 11

Die Geschäfte zwischen dem SVBP / ASCB und der Herdebuchstelle in Avenches werden ausschliesslich durch die Körkommission des SVBP / ASCB abgewickelt. Bei Zuwiderhandlung werden vom SVBP / ASCB sämtliche Verantwortungen zurückgewiesen.

 

Die Revision des Reglementes ersetzt die deutsche Fassung des Herdebuches, das an der Ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. März 2000 in Safenwil genehmigt wurde.

Oberentfelden, 27. März 2004

Der Vorstand:

Die Präsidentin: Sanja Leuenberger                       Die Vize-Präsidentin: Sabina Frey

 

Die Sekretärin: Andrea Rüegger                              Die Kassiererin: Barbara Frutig

 

Die Beisitzerin: Mona Kesek                                                                                                             nach oben▲