SVBP Schweizerischer Verband des Berberpferdes
 ASCB Association Suisse du Cheval Barbe

Mitglied der O.M.C.B. Organisation Mondiale du Cheval Barbe


     






 

Statuten des Schweiz. Verband des Berberpferdes

 

I.      Benennung, Sitz, Ziel und Dauer

 

Artikel 1

Unter dem Namen „Schweizerischer Verband des Berberpferdes“ (SVBP/ASCB) wurde 1993 ein Verband gegründet, welcher durch Artikel 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuchs und den vorliegenden Statuten verwaltet wird.

Der Wohnsitz des/der Präsidenten/in ist Sitz des Verbandes.

Die Dauer (der Existenz) des Verbandes ist unbestimmt.
 

Artikel 2

Der SVBP/ASCB hat folgende Ziele:

a)      Das Berber- (BP) und Araber-Berber-Pferd (AB) in der Schweiz als Sport-, Zucht- und Freizeitpferd bekanntzumachen;

b)      Den Kontakt mit den klassischen Zuchtländern der Berber- (BP) und Araber-Berber-Pferde (AB) sowie der ORGANISATION MONDIALE DU CHEVAL BARBE (OMCB) und deren Mitglieder zu unterhalten;

c)      Eine Zucht der beiden Rassen BP und AB auf die Beine zu stellen;

d)      Beim Kauf eines Pferdes dieser Rassen auf Wunsch zu beraten;

e)      Die Interessen des Verbands und seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten und allen Stellen oder Verbänden beizutreten, welche dem SVBP/ASCB eine Realisierung seiner Ziele erlauben;

f)       Alle Schritte zu unternehmen, welche die Erhaltung, Förderung und Züchtung von Berber- und Araber-Berber-Pferden zum Ziel haben.
 

Artikel 3

Der SVBP/ASCB ist auf politischer und religiöser Ebene neutral.

Er hat ausschliesslich idealistische Ziele.

Die Statuten werden den Mitgliedern in deutscher und französischer Sprache zur Verfügung gestellt.

 

 

II        Erwerb und Verlust

 

Artikel 4

Der SVBP/ASCB setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Junior-Mitgliedern zusammen.
 

Artikel 5

Als Aktiv-Mitglieder werden natürliche und juristische Personen aufgenommen, welche nach Möglichkeit Besitzer eines oder mehrerer Berber- und/oder Araber-Berber Pferde sind, oder welche besondere Interessen an den Zielen des Verbandes bekunden.
 

Artikel 6

Als Passiv-Mitglieder werden natürliche und juristische Personen aufgenommen.
 

Artikel 7

Als Junior-Mitglieder werden natürliche Personen unter 18 Jahren aufgenommen. Um Mitglied werden zu können, brauchen sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Junior-Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und zahlen einen reduzierten Mitglieder-Beitrag.

 

Artikel 8

Mit dem Beitritt zum SVBP/ASCB anerkennt das neue Mitglied die Statuten sowie das Zuchtreglement des SVBP/ASCB.

Die Aktiv-Mitglieder sind angehalten dem Vorstand des SVBP/ASCB alle Angaben betr. ihrer Pferde der Rassen BP und AB (Zuchtpapiere, Abstammung, Sportresultate, Qualitäten) mitzuteilen, damit diese ins Register der Berber- und Araber-Berber-Pferde eingetragen werden können.

 

Artikel 9

Die zukünftigen Mitglieder müssen ihre Anfrage um Aufnahme schriftlich an den/die Kassier/in richten. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt werden. Kopien der Abstammungspapiere können verlangt werden. Das Gesuch um Aufnahme wird dem Vorstand bei der nächsten Sitzung unterbreitet. Die Aufnahme beginnt am Tag des Erhalts der Anfrage. Wird die Anfrage abgelehnt, kann der Antragsteller innert Monatsfrist ab Erhalt des Urteils mit eingeschriebenem Brief an den/die Präsidenten/in Rekurs nehmen. In der Rekursinstanz bestimmt die nächste Generalversammlung. Die Aufnahmeverweigerung muss schriftlich angezeigt werden und eine Begründung sowie den Hinweis auf das Rekursrecht enthalten.

Der  SVBP/ASCB hält die Liste seiner Mitglieder ständig auf aktuellem Stand.

 

Artikel 10

Austrittsmöglichkeiten:

a)      durch einen schriftlichen an den/die Präsidenten/in adressierten Austritt, welcher diesen mindestens sechs Monate vor Ende des Verbandsjahres, d.h. bis spätestens 30. Juni, erhalten muss;

b)      durch Todesfall, da ein Mitglieder-Status nicht auf Erben übergeht;

c)      durch Ausschluss.

Das Recht, den sofortigen Ausschluss wegen schwerwiegender Gründe zu fordern, steht jedem Mitglied zu.

 

Artikel 11

Ein Mitglied kann vom SVBP/ASCB ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit dem Ziel des SVBP/ASCB unvereinbar ist, wenn es die vorliegenden Statuten verletzt oder in irgendeiner Weise den Gang des SVBP/ASCB stört. Der Ausschluss wird durch den Vorstand verkündet. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist ab Erhalt des Urteils mit eingeschriebenem Brief an den/die Präsidenten/in  Rekurs erheben. Die nächste Generalversammlung entscheidet. Die Ausschluss-Verkündung muss schriftlich angezeigt werden und eine Begründung sowie den Hinweis auf das Rekursrecht enthalten.

Ein Mitglied, welches seinen jährlichen Mitgliederbeitrag in den zwei Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt hat, wird automatisch aus dem  SVBP/ASCB  ausgeschlossen.

 

Artikel 12

Jedes Aktiv- und Passiv-Mitglied, juristische Personen eingeschlossen, hat ein Stimmrecht an der Generalversammlung. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten gemäss Art. 68 ZGB. Bei Zuchtfragen sowie beim Herdebuch liegt das alleinige Stimmrecht bei den Aktiv-Mitgliedern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen und dem/der Kassier/in seine Adressänderungen mitzuteilen.

 

 

III.    Organe des SVBP/ASCB

 

Artikel 13

Die Organe des SVBP/ASCB sind:

a)        Die Generalversammlung
b)        Der Vorstand

c)         Die Revisoren

d)        Zuchtkommission

 

Artikel 14

Die Generalversammlung ist das oberste  Organ des SVBP/ASCB. Sie hat das unveräusserliche Recht,

a)      in der Rekurs-Instanz ein neues Mitglied zuzulassen oder zurückzuweisen oder ein Mitglied auszuschliessen;

b)      die Mitglieder des Vorstands und die Revisoren zu wählen;

c)      den jährlichen Mitgliederbeitrag festzulegen;

d)      die Jahresrechung anzunehmen oder abzulehnen, dem Vorstand sowie dem/den Revisor/en Decharge zu erteilen;

e)      die Kompetenzsumme des Vorstandes festzulegen;

f)       die Statutenänderungen zu genehmigen;

g)      den SVBP/ASCB aufzulösen;

h)      eine Anleihe zu zeichnen;

i)       die Protokolle der Generalversammlung zu genehmigen.

 

Artikel 15

Die Generalversammlung wird einen Monat im voraus durch schriftliche Einladung an jedes einzelne Mitglied einberufen.

Die Traktanden müssen auf der Einladung aufgeführt sein.

Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung eigene Vorschläge oder Anträge zu unterbreiten. Diese müssen dem/der Präsidenten/in spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugehen.

Die Versammlung kann nur über traktandierte Anträge bestimmen.

 

Artikel 16

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach Ablauf des Verbandsjahres statt, also zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni.

 

Artikel 17

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird innert drei Monaten durch den Vorstand einberufen,

a)        wenn der Vorstand dies als nötig erachtet;

b)        auf Verlangen eines Revisors;

c)         auf Verlangen eines Fünftels der effektiven stimmberechtigten Mitglieder, unter der Voraussetzung, dass sie ihr Anliegen schriftlich dem/der Präsidenten/in unterbreiten.

 

Artikel 18

Die Generalversammlung wird durch den/die Präsidenten/in präsidiert oder, bei seiner Abwesenheit, durch den/die Vize-Präsidenten/in oder einem Vorstandsmitglied.

Es wird ein Protokoll der ganzen Generalversammlung aufgenommen.

Jedes Mitglied kann Vorschläge oder Bemerkungen machen und hat das Recht, dass diese in das Protokoll aufgenommen werden.

 

Artikel 19

In der Regel wird an der Generalversammlung offen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder oder des/der Vorsitzenden der Generalversammlung können geheime Abstimmungen durchgeführt werden.

 

Artikel 20

Die Generalversammlung nimmt alle seine Entscheidungen, ausser diejenigen in Artikel 21, mit dem absoluten Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (d.h. die Hälfte der Stimmen, plus eine) an.

 

Artikel 21

Die Auflösung des SVBP/ASCB bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Artikel 22

Der Vorstand ist das exekutive Organ des SVBP/ASCB. Er setzt sich zusammen aus mindestens fünf Mitgliedern, d.h. aus einem/einer Präsidenten/in, einem/einer Vize-Präsidenten/in, einem/einer Kassier/in, einem/einer Sekretär/in und Beisitzern/innen, wobei die Mitgliederzahl immer ungerade sein muss.

Der Vorstand sollte nach Möglichkeit aus Aktiv-Mitgliedern zusammengesetzt sein.

Die Vorstands-, Zuchtkommissionsmitglieder und Rechnungsrevisoren werden für die Periode eines Jahres gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Ein Mitglied des Vorstands kann den/die Präsidenten/in im Verhinderungsfall vertreten.

 

Artikel 23

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten betreffend Verwaltung, Administration und Direktion des SVBP/ASCB, welche nicht ausdrücklich für die Generalversammlung reserviert sind. Der Vorstand kann sich die nötigen Mitarbeiter aussuchen, z.B., um Arbeitskommissionen zu erstellen.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

a)      Er bewilligt oder weist Gesuche um Aufnahme in den SVBP/ASCB ab und verkündet Ausschlüsse, unter Vorbehalt des Rekurses an der Generalversammlung;

b)      Er repräsentiert den SVBP/ASCB in seinen Beziehungen mit Dritten, insbesondere mit Behörden;

c)      Er beruft die Generalversammlung ein;

d)      Er sichert das Generalsekretariat und informiert die Mitglieder;

e)      Er wahrt die  Interessen des SVBP/ASCB und macht sich stark, seine Ziele nach den Richtlinien des OMCB zu realisieren;

f)       Er bestellt die notwendigen Kommissionen und überschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

          Die Ausbildung der Mitglieder für Kör- und Schaukommission ist Sache der Zuchtkommission.

g)      Er kann Veranstaltungen organisieren.

          Der SVBP/ASCB ist rechtsgültig vertreten durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstands-Mitgliedern, d.h. Beschlüsse, die gefasst wurden, werden so rechtsgültig erklärt.

 

Artikel 24   

Der Vorstand trifft sich auf mündliche oder schriftliche Einladung des/der Präsidenten/in so häufig als die Angelegenheiten es erfordern. Jedes Vorstandsmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Der Vorstand kann gültig beratschlagen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder angenommen. Im Fall der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des/der Präsidenten/in oder seines/seiner Stellvertreters/in.

 

Artikel 25

Der/die Sekretär/in betreibt das Sekretariat und unterstützt den/die Präsidenten/in in allen Belangen. Er/sie führt und archiviert insbesondere die Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.

 

 

 

Artikel 26

Der/die Kassier/in verwaltet das Vermögen des  SVBP/ASCB und ist verantwortlich für die Buchführung. Er/Sie befasst sich ebenfalls mit der Führung der Mitgliederliste sowie den Mutationen.

 

Artikel 27

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, um die Buchführung des SVBP/ASCB zu kontrollieren.

Mindestens einer der Revisoren verfasst einen schriftlichen Bericht für die Generalversammlung.

Die Präsenz der Revisoren an der Generalversammlung ist nicht notwendig.

Aufgaben spezieller Kommissionen (z.B. Zucht- und/oder Körkommission) werden in einem separaten Reglement umschrieben.

 

 

IV.     Einkommen und Vermögen

 

Artikel 28

Das Vermögen des SVBP/ASCB setzt sich aus allen Aktiven und Anlagen zusammen, von welchen der SVBP/ASCB Eigentümer ist.

Der SVBP/ASCB haftet gegenüber Dritten lediglich mit dem Verbandsvermögen. Ein Rückgriff auf Mitglieder des SVBP/ASCB ist ausgeschlossen.

 

Artikel 29

Die Einnahmen des SVBP/ASCB stammen insbesondere aus

a)      den Mitgliederbeiträgen;

b)      Spenden, Schenkungen, Subventionen, Erbschaften oder Vermächtnissen;

c)      Erlösen aus Veranstaltungen oder anderen, durch den SVBP/ASCB durchgeführten Aktivitäten.

 

Artikel 30

Die Mitgliederbeiträge müssen während dem ersten Trimester des Jahres bezahlt werden.

Das austretende Mitglied bleibt Debitor seines Mitgliederbeitrags bis zur Inkrafttretung des Austritts.

 

Artikel 31

Das Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Buchhaltung ist jedes Jahr den rechtlichen Bestimmungen entsprechend per 31. Dezember abzuschliessen. Die Belege müssen den Mitgliedern an der

Generalversammlung zur Einsicht zur Verfügung stehen.

 

 

V. Auflösung des Verbandes

 

Artikel 32

Die Auflösung des Verbandes kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Verbandsvermögen zu verwalten ist.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09. April 2005 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 27. März 2004.

 

Die Präsidentin:                                             Die Vize-Präsidentin:

Sanja Leuenberger                                        Sabina Frey                                         nach oben▲