Statuten des Schweiz. Verband des Berberpferdes
I. Benennung, Sitz, Ziel und Dauer
Artikel 1
Unter dem Namen „Schweizerischer Verband des Berberpferdes“ (SVBP/ASCB)
wurde 1993 ein Verband gegründet, welcher durch Artikel 60 ff. des
Schweiz. Zivilgesetzbuchs und den vorliegenden Statuten verwaltet
wird.
Der
Wohnsitz des/der Präsidenten/in ist Sitz des Verbandes.
Die
Dauer (der Existenz) des Verbandes ist unbestimmt.
Artikel 2
Der
SVBP/ASCB hat folgende Ziele:
a) Das Berber- (BP) und Araber-Berber-Pferd (AB) in der Schweiz
als Sport-, Zucht- und Freizeitpferd bekanntzumachen;
b) Den Kontakt mit den klassischen Zuchtländern der Berber-
(BP) und Araber-Berber-Pferde (AB) sowie der ORGANISATION MONDIALE
DU CHEVAL BARBE (OMCB) und deren Mitglieder zu unterhalten;
c) Eine Zucht der beiden Rassen BP und AB auf die Beine zu
stellen;
d)
Beim Kauf eines Pferdes dieser Rassen auf Wunsch zu
beraten;
e)
Die Interessen des Verbands und seiner Mitglieder gegenüber
Behörden, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten und
allen Stellen oder Verbänden beizutreten, welche dem SVBP/ASCB eine
Realisierung seiner Ziele erlauben;
f) Alle Schritte zu unternehmen, welche die Erhaltung,
Förderung und Züchtung von Berber- und Araber-Berber-Pferden zum
Ziel haben.
Artikel 3
Der
SVBP/ASCB ist auf politischer und religiöser Ebene
neutral.
Er
hat ausschliesslich idealistische Ziele.
Die
Statuten werden den Mitgliedern in deutscher und französischer
Sprache zur Verfügung gestellt.
II Erwerb und Verlust
Artikel 4
Der
SVBP/ASCB setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Junior-Mitgliedern
zusammen.
Artikel 5
Als
Aktiv-Mitglieder werden natürliche und juristische Personen
aufgenommen, welche nach Möglichkeit Besitzer eines oder mehrerer
Berber- und/oder Araber-Berber Pferde sind, oder welche besondere
Interessen an den Zielen des Verbandes bekunden.
Artikel 6
Als
Passiv-Mitglieder werden natürliche und juristische Personen
aufgenommen.
Artikel 7
Als
Junior-Mitglieder werden natürliche Personen unter 18 Jahren
aufgenommen. Um Mitglied werden zu können, brauchen sie die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Junior-Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und zahlen einen
reduzierten Mitglieder-Beitrag.
Artikel 8
Mit
dem Beitritt zum SVBP/ASCB anerkennt das neue Mitglied
die Statuten sowie das Zuchtreglement des SVBP/ASCB.
Die
Aktiv-Mitglieder sind angehalten dem Vorstand des SVBP/ASCB
alle Angaben betr. ihrer Pferde der Rassen BP und AB
(Zuchtpapiere, Abstammung, Sportresultate, Qualitäten) mitzuteilen,
damit diese ins Register der Berber- und Araber-Berber-Pferde
eingetragen werden können.
Artikel 9
Die
zukünftigen Mitglieder müssen ihre Anfrage um Aufnahme schriftlich
an den/die Kassier/in richten. Das Antragsformular muss vollständig
ausgefüllt werden. Kopien der Abstammungspapiere können verlangt
werden. Das Gesuch um Aufnahme wird dem Vorstand bei der nächsten
Sitzung unterbreitet. Die Aufnahme beginnt am Tag des Erhalts der
Anfrage. Wird die Anfrage abgelehnt, kann der Antragsteller innert
Monatsfrist ab Erhalt des Urteils mit eingeschriebenem Brief an
den/die Präsidenten/in Rekurs nehmen. In der
Rekursinstanz bestimmt die nächste Generalversammlung. Die
Aufnahmeverweigerung muss schriftlich angezeigt werden und eine
Begründung sowie den Hinweis auf das Rekursrecht enthalten.
Der SVBP/ASCB hält die Liste seiner Mitglieder ständig auf
aktuellem Stand.
Artikel 10
Austrittsmöglichkeiten:
a) durch einen schriftlichen an den/die Präsidenten/in
adressierten Austritt, welcher diesen mindestens sechs Monate vor
Ende des Verbandsjahres, d.h. bis spätestens 30. Juni, erhalten
muss;
b) durch Todesfall, da ein Mitglieder-Status nicht auf Erben
übergeht;
c) durch Ausschluss.
Das
Recht, den sofortigen Ausschluss wegen schwerwiegender Gründe zu
fordern, steht jedem Mitglied zu.
Artikel 11
Ein
Mitglied kann vom SVBP/ASCB ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten mit dem Ziel des SVBP/ASCB unvereinbar ist, wenn es die
vorliegenden Statuten verletzt oder in irgendeiner Weise den Gang
des SVBP/ASCB stört. Der Ausschluss wird durch den Vorstand
verkündet. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist ab
Erhalt des Urteils mit eingeschriebenem Brief an den/die
Präsidenten/in Rekurs erheben. Die nächste Generalversammlung
entscheidet. Die Ausschluss-Verkündung muss schriftlich angezeigt
werden und eine Begründung sowie den Hinweis auf das Rekursrecht
enthalten.
Ein
Mitglied, welches seinen jährlichen Mitgliederbeitrag in den zwei
Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt hat, wird automatisch
aus dem SVBP/ASCB ausgeschlossen.
Artikel 12
Jedes Aktiv- und Passiv-Mitglied, juristische Personen
eingeschlossen, hat ein Stimmrecht an der Generalversammlung.
Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten gemäss Art. 68 ZGB. Bei
Zuchtfragen sowie beim Herdebuch liegt das alleinige Stimmrecht bei
den Aktiv-Mitgliedern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen
und dem/der Kassier/in seine Adressänderungen mitzuteilen.
III. Organe des SVBP/ASCB
Artikel 13
Die
Organe des SVBP/ASCB sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
d) Zuchtkommission
Artikel 14
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ des SVBP/ASCB. Sie hat das
unveräusserliche Recht,
a) in der Rekurs-Instanz ein neues Mitglied zuzulassen oder
zurückzuweisen oder ein Mitglied auszuschliessen;
b) die Mitglieder des Vorstands und die Revisoren zu wählen;
c) den jährlichen Mitgliederbeitrag festzulegen;
d) die Jahresrechung anzunehmen oder abzulehnen, dem Vorstand
sowie dem/den Revisor/en Decharge zu erteilen;
e) die Kompetenzsumme des Vorstandes festzulegen;
f) die Statutenänderungen zu genehmigen;
g) den SVBP/ASCB aufzulösen;
h) eine Anleihe zu zeichnen;
i) die Protokolle der Generalversammlung zu genehmigen.
Artikel 15
Die
Generalversammlung wird einen Monat im voraus durch schriftliche
Einladung an jedes einzelne Mitglied einberufen.
Die
Traktanden müssen auf der Einladung aufgeführt sein.
Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung eigene
Vorschläge oder Anträge zu unterbreiten. Diese müssen dem/der
Präsidenten/in spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung
schriftlich zugehen.
Die
Versammlung kann nur über traktandierte Anträge bestimmen.
Artikel 16
Die
ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach
Ablauf des Verbandsjahres statt, also zwischen dem 1. Januar und dem
30. Juni.
Artikel 17
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird innert drei Monaten
durch den Vorstand einberufen,
a) wenn der Vorstand dies als nötig erachtet;
b) auf Verlangen eines Revisors;
c) auf Verlangen eines Fünftels der effektiven
stimmberechtigten Mitglieder, unter der Voraussetzung, dass sie ihr
Anliegen schriftlich dem/der Präsidenten/in unterbreiten.
Artikel 18
Die
Generalversammlung wird durch den/die Präsidenten/in präsidiert
oder, bei seiner Abwesenheit, durch den/die Vize-Präsidenten/in oder
einem Vorstandsmitglied.
Es
wird ein Protokoll der ganzen Generalversammlung aufgenommen.
Jedes Mitglied kann Vorschläge oder Bemerkungen machen und hat das
Recht, dass diese in das Protokoll aufgenommen werden.
Artikel 19
In
der Regel wird an der Generalversammlung offen abgestimmt. Auf
Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder
oder des/der Vorsitzenden der Generalversammlung können geheime
Abstimmungen durchgeführt werden.
Artikel 20
Die
Generalversammlung nimmt alle seine Entscheidungen, ausser
diejenigen in Artikel 21, mit dem absoluten Mehr der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder (d.h. die Hälfte der Stimmen, plus
eine) an.
Artikel 21
Die
Auflösung des SVBP/ASCB bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 22
Der
Vorstand ist das exekutive Organ des SVBP/ASCB. Er setzt sich
zusammen aus mindestens fünf Mitgliedern, d.h. aus einem/einer
Präsidenten/in, einem/einer Vize-Präsidenten/in, einem/einer
Kassier/in, einem/einer Sekretär/in und Beisitzern/innen, wobei die
Mitgliederzahl immer ungerade sein muss.
Der
Vorstand sollte nach Möglichkeit aus Aktiv-Mitgliedern
zusammengesetzt sein.
Die
Vorstands-, Zuchtkommissionsmitglieder und Rechnungsrevisoren werden
für die Periode eines Jahres gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Ein
Mitglied des Vorstands kann den/die Präsidenten/in im
Verhinderungsfall vertreten.
Artikel 23
Der
Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten betreffend
Verwaltung, Administration und Direktion des SVBP/ASCB, welche nicht
ausdrücklich für die Generalversammlung reserviert sind. Der
Vorstand kann sich die nötigen Mitarbeiter aussuchen, z.B., um
Arbeitskommissionen zu erstellen.
Der
Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Er bewilligt oder weist Gesuche um Aufnahme in den SVBP/ASCB
ab und verkündet Ausschlüsse, unter Vorbehalt des Rekurses an der
Generalversammlung;
b) Er repräsentiert den SVBP/ASCB in seinen Beziehungen mit
Dritten, insbesondere mit Behörden;
c) Er beruft die Generalversammlung ein;
d) Er sichert das Generalsekretariat und informiert die
Mitglieder;
e) Er wahrt die Interessen des SVBP/ASCB und macht sich stark,
seine Ziele nach den Richtlinien des OMCB zu realisieren;
f) Er bestellt die notwendigen Kommissionen und überschreibt
deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein
Vorstandsmitglied angehören.
Die Ausbildung der Mitglieder für Kör- und Schaukommission
ist Sache der Zuchtkommission.
g) Er kann Veranstaltungen organisieren.
Der SVBP/ASCB ist rechtsgültig vertreten durch die
gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstands-Mitgliedern, d.h.
Beschlüsse, die gefasst wurden, werden so rechtsgültig erklärt.
Artikel 24
Der
Vorstand trifft sich auf mündliche oder schriftliche Einladung
des/der Präsidenten/in so häufig als die Angelegenheiten es
erfordern. Jedes Vorstandsmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Der
Vorstand kann gültig beratschlagen, wenn die Mehrzahl der Mitglieder
anwesend ist. Seine Entscheidungen werden mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Mitglieder angenommen. Im Fall der Stimmengleichheit
überwiegt die Stimme des/der Präsidenten/in oder seines/seiner
Stellvertreters/in.
Artikel 25
Der/die Sekretär/in betreibt das Sekretariat und unterstützt den/die
Präsidenten/in in allen Belangen. Er/sie führt und archiviert
insbesondere die Protokolle der Generalversammlungen und der
Vorstandssitzungen.
Artikel 26
Der/die Kassier/in verwaltet das Vermögen des SVBP/ASCB und ist
verantwortlich für die Buchführung. Er/Sie befasst sich ebenfalls
mit der Führung der Mitgliederliste sowie den Mutationen.
Artikel 27
Die
Generalversammlung wählt zwei Revisoren, um die Buchführung des SVBP/ASCB
zu kontrollieren.
Mindestens einer der Revisoren verfasst einen schriftlichen Bericht
für die Generalversammlung.
Die
Präsenz der Revisoren an der Generalversammlung ist nicht notwendig.
Aufgaben spezieller Kommissionen (z.B. Zucht- und/oder
Körkommission) werden in einem separaten Reglement umschrieben.
IV. Einkommen und Vermögen
Artikel 28
Das
Vermögen des SVBP/ASCB setzt sich aus allen Aktiven und Anlagen
zusammen, von welchen der SVBP/ASCB Eigentümer ist.
Der
SVBP/ASCB haftet gegenüber Dritten lediglich mit dem
Verbandsvermögen. Ein Rückgriff auf Mitglieder des SVBP/ASCB ist
ausgeschlossen.
Artikel 29
Die
Einnahmen des SVBP/ASCB stammen insbesondere aus
a) den Mitgliederbeiträgen;
b) Spenden, Schenkungen, Subventionen, Erbschaften oder
Vermächtnissen;
c) Erlösen aus Veranstaltungen oder anderen, durch den SVBP/ASCB
durchgeführten Aktivitäten.
Artikel 30
Die
Mitgliederbeiträge müssen während dem ersten Trimester des Jahres
bezahlt werden.
Das
austretende Mitglied bleibt Debitor seines Mitgliederbeitrags bis
zur Inkrafttretung des Austritts.
Artikel 31
Das
Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die
Buchhaltung ist jedes Jahr den rechtlichen Bestimmungen entsprechend
per 31. Dezember abzuschliessen. Die Belege müssen den Mitgliedern
an der
Generalversammlung zur Einsicht zur Verfügung stehen.
V. Auflösung des Verbandes
Artikel 32
Die
Auflösung des Verbandes kann nur an einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit
beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende
Generalversammlung legt fest, wie das Verbandsvermögen zu verwalten
ist.
Die
vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09. April
2005 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 27. März 2004.
Die
Präsidentin: Die
Vize-Präsidentin:
Sanja Leuenberger Sabina Frey
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